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Bundesmeldegesetz


Allgemeine Informationen

Neues Bundesmeldegesetz ab November 2015

- Wohnungsgeberbescheinigung wird Pflicht bei Anmeldung/Abmeldung

 

Zum 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Dadurch ändern sich für die Bürgerinnen und Bürger einige Anforderungen beim Wechsel der Wohnung. Neu ist, dass zur Anmeldung und zur Abmeldung (in bestimmten Fällen) auch eine Bestätigung des Wohnungsgebers gem. § 19 des Bundesmeldegesetzes vorzulegen ist. Die Pflicht, sich beim Bezug einer Wohnung bei der Gemeindeverwaltung anzumelden, bleibt weiterhin bestehen. Allerdings verlängert sich die Anmeldefrist von bisher einer auf zwei Wochen. Wie zuvor ist zur Anmeldung immer ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen, damit die neue Wohnung und gegebenenfalls der neue Wohnort eingetragen werden kann.


Neu ist, dass zur Anmeldung und zur Abmeldung (in den Fällen: Wegzug ins Ausland und Abmeldung einer Nebenwohnung) auch eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen ist. Wohnungsgeber ist derjenige, der eine Wohnung einer anderen Person willentlich zur Benutzung überlässt, also in der Regel der Wohnungseigentümer oder die Hausverwaltung. Für Untermieter ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung auszustellen und sie der meldepflichtigen Person auszuhändigen. Hierfür gibt es ein Formular, das den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers enthält, ferner das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.

Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend, da sich hieraus nicht die Namen der Personen ergeben, die die neue Wohnung tatsächlich bewohnen.

 

Wie bisher bleibt es dabei, dass bei einem Umzug lediglich am neuen Wohnort eine Anmeldung durchgeführt werden muss und die Abmeldung am alten Wohnort automatisch erfolgt. Der Auszug aus der alten Wohnung muss nur dann gemeldet werden, wenn ein Wegzug ins Ausland stattfindet. Dieser Wegzug kann frühestens eine Woche vor dem Wegzugstermin angezeigt werden. Auch in diesem Fall ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung erforderlich.

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung kann ab sofort hier heruntergeladen werden.


Notwendige Unterlagen

Neues Bundesmeldegesetz ab November 2015

- Wohnungsgeberbescheinigung wird Pflicht bei Anmeldung/Abmeldung

 

Zum 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Dadurch ändern sich für die Bürgerinnen und Bürger einige Anforderungen beim Wechsel der Wohnung. Neu ist, dass zur Anmeldung und zur Abmeldung (in bestimmten Fällen) auch eine Bestätigung des Wohnungsgebers gem. § 19 des Bundesmeldegesetzes vorzulegen ist. Die Pflicht, sich beim Bezug einer Wohnung bei der Gemeindeverwaltung anzumelden, bleibt weiterhin bestehen. Allerdings verlängert sich die Anmeldefrist von bisher einer auf zwei Wochen. Wie zuvor ist zur Anmeldung immer ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen, damit die neue Wohnung und gegebenenfalls der neue Wohnort eingetragen werden kann.


Neu ist, dass zur Anmeldung und zur Abmeldung (in den Fällen: Wegzug ins Ausland und Abmeldung einer Nebenwohnung) auch eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen ist. Wohnungsgeber ist derjenige, der eine Wohnung einer anderen Person willentlich zur Benutzung überlässt, also in der Regel der Wohnungseigentümer oder die Hausverwaltung. Für Untermieter ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung auszustellen und sie der meldepflichtigen Person auszuhändigen. Hierfür gibt es ein Formular, das den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers enthält, ferner das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.

Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend, da sich hieraus nicht die Namen der Personen ergeben, die die neue Wohnung tatsächlich bewohnen.

 

Wie bisher bleibt es dabei, dass bei einem Umzug lediglich am neuen Wohnort eine Anmeldung durchgeführt werden muss und die Abmeldung am alten Wohnort automatisch erfolgt. Der Auszug aus der alten Wohnung muss nur dann gemeldet werden, wenn ein Wegzug ins Ausland stattfindet. Dieser Wegzug kann frühestens eine Woche vor dem Wegzugstermin angezeigt werden. Auch in diesem Fall ist die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung erforderlich.

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung kann ab sofort hier heruntergeladen werden.


Ansprechpartner

Gemeindeverwaltung Emeringen
Lederstraße 2
88499 Emeringen

Antonie Kolb
Lederstraße 2
88499 Emeringen
Telefon (07373) 2873


Formulare

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